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Beratungseinsatz nach §7a Sozialgesetzbuch XI

Wer Anspruch auf eine Pflegeberatung hat

Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI haben Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Darüber hinaus auch Personen, die bereits bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad gestellt haben und einen deutlichen Hilfe- und Beratungsbedarf haben. Die Pflegekasse schlägt Ihnen spätestens zwei Wochen nach Antrag auf Pflegegrad oder bei Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: einen konkreten Termin für ein Pflegeberatungsgespräch vor, oder stellt einen Beratungsgutschein aus, der ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist bei entsprechendem Vertragspartner der Krankenkasse eingelöst werden kann. Auch wenn absehbar ist, dass bei Ihnen oder einem Ihrer Angehörigen demnächst ein Pflegefall eintreten sollte, können Sie eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Wenn pflegende Angehörige ein Beratungsgespräch wahrnehmen wollen, brauchen sie die Zustimmung des Pflegebedürftigen.

Ablauf und Inhalte der Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI

Während einer Pflegeberatung hält sich der Pflegeberater stets an ein festes Schema, das der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) vorgibt. So ist sichergestellt, dass Sie alle Informationen, die für Ihre individuelle Pflegesituation von Bedeutung sind, in verständlicher Form erhalten.

Aus diesen Phasen besteht der Beratungsprozess nach Paragraf 7a:

  1. Ermittlung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs
  2. Beratung über Leistungen
  3. Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
  4. Unterstützung bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen
  5. Kontrolle der Maßnahmen und eventuelle Anpassung des Versorgungsplans
  6. Information über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen
  7. Abschluss der Pflegeberatung und Beratungsprotokoll

Erstellung eines individuellen Versorgungsplans

Der Pflegeberater fasst Ihre individuelle Pflegesituation schriftlich zusammen und listet in einem Dokument den Umfang an Hilfsmöglichkeiten auf, die Sie wahrnehmen können: Von Diensten, über Einrichtungen bis zu anderen Unterstützungsmöglichkeiten.

Der Versorgungsplan enthält folgende Informationen:

  • Allgemeine Angaben, zum Beispiel Stammdaten der pflegebedürftigen Person
  • Individueller Hilfe- und Unterstützungsbedarf
  • Zielsetzungen
  • Dokumentation und Empfehlungen zur Umsetzung der gemeinsam vereinbarten notwendigen Maßnahmen
  • Hinweise zur gemeinsamen Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen, zum Beispiel Vereinbarung eines Folgetermins

Der Versorgungsplan verfolgt mehrere Ziele: Zum einen werden darin die erforderlichen Leistungen zusammengetragen, die die Pflege des Versicherten sicherstellen. Zum anderen sollen die Maßnahmen des Versorgungsplans den Gesundheitszustand der zu pflegenden Person verbessern und das Risiko weiterer Folgeerkrankungen reduzieren.

Pflegeberatung: Kosten

Die Kosten für eine Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI übernehmen die Pflegekassen. Sie müssen dafür nicht in Vorkasse treten, ich rechne in der Regel selbst mit der Pflegekasse abrechnen.

Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI dient zur Organisation der Pflege, sobald ein Pflegefall eingetreten oder absehbar ist. In dieser Beratung erhalten Sie einen Überblick über die Leistungsansprüche, die Ihnen in Ihrem Pflegefall zustehen. Darüber hinaus sollen die in einem Versorgungsplan festgelegten Maßnahmen den Gesundheitszustand der zu pflegenden Person verbessern.

Für wen? Personen mit Pflegegrad und pflegende Angehörige
Wer trägt die Kosten? Kranken-/Pflegekasse
Wer bietet die Beratung an? Pflegestützpunkte, ambulante Pflegedienste, kommunale Stellen, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Private Dienstleister
In welchem Rahmen? Individuelle Beratung
Wann und wie lange? Zu Beginn des Pflegebedarfs bis zur bedarfsgerechten Versorgung

 

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