Häufig gestellte Fragen
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen. Eine Ihnen nahestehende Person kann diesen Antrag auch in Ihrem Namen einreichen, vorausgesetzt, Sie haben diese Person entsprechend bevollmächtigt.
In Deutschland erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 finanzielle Unterstützung durch das Pflegegeld. Die Einstufung des Pflegegrads, die bestimmt, wie stark jemand pflegebedürftig ist, wird vom Medizinischen Dienst vorgenommen. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es nach eigenem Ermessen verwenden kann. Wer beispielsweise die Pflege seiner Eltern übernehmen möchte, hat die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu reduzieren und Pflegegeld zu beziehen.
Es ist nicht immer möglich, dass Kinder ihre Eltern selbst pflegen. In solchen Fällen können sie einen ambulanten Pflegedienst engagieren. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für diese sogenannten Pflegesachleistungen, welche in der Regel einen höheren monatlichen Betrag als das Pflegegeld umfassen.
Für Pflegebedürftige mit lediglich Pflegegrad 1 gestaltet sich die Situation oft schwierig. Ihnen stehen lediglich Unterstützungen wie Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Sollten Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, erhalten diese Betroffenen in der Regel auch keine weiterführende Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.
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Angehörige von Pflegebedürftigen sehen sich oft mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand konfrontiert. Für jede Unterstützung müssen Anträge gestellt werden, deren Bearbeitung häufig viel Zeit in Anspruch nimmt. Zudem sind die Formulare oft komplex und erfordern zahlreiche Nachweise. Wenn Sie Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie einen Termin mit mir, und ich werde die Antragsstellung für Sie übernehmen.
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Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
- Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
- Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr
Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen.Hier empfehle ich Ihnen, dies dennoch in Anspruch zunehmen.
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Im Rahmen dieser Pflegekurse lernen sie zudem, wie sie in der Pflege körperliche und seelische Belastungen vorbeugen können, die die Pflege möglicherweise beeinträchtigen. Nachdem pflegende Angehörige die Pflegekurse absolviert haben, sollen sie das notwendige Wissen haben, um die Pflegerolle entweder eigenständig oder teilweise durchführen zu können.
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Nach Paragraf 45 SGB XI ist gesetzlich vorgesehen, dass die Pflegekassen die Kosten für Pflegekurse übernehmen. Diese werden für Sie daher kostenfrei angeboten. Es entstehen keine Kosten für Sie, wenn Sie an einem Pflegekurs teilnehmen. Nehmen Sie Kontakt auf, um mehr zu erfahren.
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Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Ich verstehen, dass jeder anders ist. Kontaktieren Sie mich, um unverbindlich Ihre individuellen Pflegebedürfnisse zu Hause zu besprechen.
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