Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ermöglicht eine zeitweise Vertretung der privaten Pflegeperson, wenn diese aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung die Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann.

Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und gleichzeitig die Versorgung der pflegebedürftigen Person sicherzustellen.

Ihre Vorteile durch Verhinderungspflege
  • Entlastung für pflegende Angehörige bei Urlaub oder Krankheit.
  • Fortführung der häuslichen Versorgung.
  • Flexible Nutzung – stundenweise oder tageweise möglich.
  • Kombinierbar mit Kurzzeitpflege im gesetzlichen Rahmen.
  • Beratung zur optimalen Ausschöpfung der Leistungen.
s4

Entlastung schafft neue Kraft

Verhinderungspflege schnell anfragen und Klarheit erhalten. Wir beraten Sie zu Voraussetzungen, Anspruch und Abrechnung.

Kontakt aufnehmen

Voraussetzungen für Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesetzliche Voraussetzungen
  • Pflegegrad 2 bis 5 vorhanden
  • Pflegeperson war mindestens 6 Monate tätig
  • Vorübergehende Verhinderung der Pflegeperson
  • Pflege erfolgt weiterhin im häuslichen Umfeld
Leistungsumfang
  • Bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr
  • Bis zu 3.539 € pro Jahr (gesetzlicher Rahmen)
  • Erhöhung durch Umwandlung von Kurzzeitpflege möglich
  • Abrechnung über Pflegekasse

Häufige Fragen (FAQ)

Kurz und verständlich erklärt.

Was ist Verhinderungspflege? Sie dient der zeitweisen Entlastung der privaten Pflegeperson bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit.
Wird das Pflegegeld weitergezahlt? Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt.
Kann sie stundenweise genutzt werden? Ja, auch stundenweise Inanspruchnahme ist möglich.
Wer darf die Pflege übernehmen? Je nach Konstellation können professionelle Dienste oder Privatpersonen einspringen.

Downloads

Informationsmaterial zur Verhinderungspflege.